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Аuf der Grundlage des Artikels 71 Absatz 2, des Artikels 80 Absatz 1 und des Artikels 81 Absatz 4 des Gesetzes über Bauplanung und Bau ( "SL. glasnik RS" Nr. 47/ 2003), des Artikels 18 Absatz 7 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung ( "Sl. glasnik RS" Nr. 9/2002), und des Artikels 27 Absatz 1 Satz 4 des Statuts der Gemeinde Sremska Mitrovica ( "Sluzbeni glasnik opstine Srema" Nr. 11/2002 und 24/2002 , der Gemeinderat Sremska Mitrovica hat auf den Sitzungen vom 14.02.2003 und 24.01.2005 folgendes beschlossen
ENTSCHEIDUNG
über das BAULAN
bereinigter Text
( Die Entscheidung wurde im "Sl. List opstina Srema) Nr. 24 /2003 und 1/ 2005 veröffentlicht)
I Grundlegende Bestimmungen
Artikel 1
Mit dieser Entscheidung werden Voraussetzungen und Arten für die rationale Nutzung des Baulandes nach dessen Zweck und im Einklang mit dem Gesetz reguliert und gesichert.
Mit dieser Entescheidung wird insbesondere folgendes reguliert: die Art der Verpachtung sowie das Verfahren und die Voraussetzungen für die Verpachtung des öffentlichen unbebauten Baulandes auf bestimmte Zeit, die Art der Verpachtung sowie das Verfahren und die Voraussetzungen für die Verpachtung des sonstigen unbebauten Baulandes im staatlichen Besitz, die Fragen der Gestaltung und der Nutzung des Baulandes und andere Fragen.
Artikel 2
Öffentliches Bauland ist solches, welches mit besonderer Entscheidung des Gemeinderats im Einklang mit dem Gesetz und dem urbanistischen Plan als öffentliches Bauland bestimmt wurde.
Solches Bauland, welches nicht auf die vorgesehene Weise des Absatzes 1 als öffentliches bestimmt wurde, aber auf welchem Bauobjekte erbaut worden sind, oder welches für die Bebauung mit Bauobjekten vorgesehen ist, macht das sonstige Bauland aus.
Artikel 3
Arbeiten, die mit der Gestaltung , der Nutzung, der Entwicklung und dem Schutz des öffentlichen Baulandes, als auch mit dem sonstigen Bauland im staatlichen Besitz verbunden sind, werden durch das öffentliche Unternehmen (Javno preduzeće, JP) „Direkcija za izgradnju Opstine Sremska Mitrovica“ ( Direktion für Ausbau der Gemeinde Sremska Mitrovica) ( weiter im Text Direkcija) auf der Grundlage des Programms des Gemeinderats ausgeführt.
II Gestaltung des Baulandes
Artikel 4
Gestaltung des öffentlichen Baulandes umfasst dessen Vorbereitung und Ausstattung.
Gestaltung des öffentlichen Baulandes wird auf Grund des lang-, mittel- und Jahresprogramms der Gestaltung des öffentlichen Baulandes ausgeführt.
Artikel 5
Für die Finanzierung der Arbeiten für die Gestaltung des öffentlichen Baulandes werden Mittel benutzt, die aus dem Folgenden verwirklicht worden sind:
- aus der Pacht für das Bauland
- aus dem Entgelt für die Bebauung des öffentlichen Baulandes
- aus dem Entgelt für die Nutzung des öffentlichen Baulandes
- aus anderen Quellen
Artikel 6
Die Gestaltung des sonstigen Baulandes im staatlichen Besitz wird auf der Grundlage des Programms ausgeführt, das vom Gemeinderat beschlossen wird.
Artikel 7
Das Entgelt für die Gestaltung des Baulandes wird vom Investitor entrichtet und zwar auf der Grundlage des Vertrages, die er mit der Direktion geschlossen hat.
Die Höhe des Entgeltes für die Gestaltung des Baulandes wird im Einklang mit einer besonderen Entscheidung berechnet.
III Die Nutzung des Baulandes
Artikel 8
Das Bauland wird als bebaut oder unbebaut genutzt.
Artikel 9
Für die Nutzung des Baulandes wird ein Entgelt entrichtet.
Das Entgelt für die Nutzung des bebauten öffentlichen Baulandes und des sonstigen Baulandes im staatlichen Besitz zahlt: der Besitzer des Bauobjekts, der Träger des Rechtes auf die Nutzung des Bauobjektes beziehungsweise eines bestimmten Teiles des Bauobjektes, der Pächter des Bauobjektes beziehungsweise eines bestimmten Teiles des Bauobjektes.
Das Entgelt für die Nutzung des unbebauten öffentlichen Baulandes und des sonstigen Baulandes im staatlichen Besitz zahlt der Nutzer des Baulandes.
Das Entgelt für die Nutzung des sonstigen Baulandes, welches sich nicht im staatlichen Besitz befindet, wird im Einklang mit einer besonderen Entscheidung gezahlt.
Artikel 10
Die Höhe des Entgeltes für die Nutzung des Baulandes hängt ab von: dem Umfang und dem Grad der Ausgestaltung des Baulandes, dem durch den Plan bestimmten höchsten Grades der Ausgestaltung, dessen Lage in der Siedlung, dessen Ausstattung mit den Bauobjekten gesellschaftlichen Standards, den Verkehrsverbindungen des Baulandes mit dem lokalen- bzw. dem Stadtzentrum, den Gewerbegebieten und anderen Inhalten in der Siedlung und anderen Begünstigungen, das das Bauland bietet.
Genauere Kriterien und Maßstäbe für die Bestimmung der Höhe, der Art und der Zahlungsfrist für die Entrichtung des Entgeltes für die Nutzung des Baulandes werden durch eine besondere Entscheidung geregelt.
IV Pachtung des öffentlichen unbebauten Baulandes
Artikel 11
Unbebautes öffentliches Bauland kann auf bestimmte Zeit verpachtet werden, bis zu der Ausführung des für das Bauland bestimmten Zweckes.
Das Bauland aus dem Absatz 1 wird auf der Grundlage des Programms des Gemeinderats verpachtet.
Das Bauland aus dem Absatz 1 wird nach der durchgeführten öffentlichen Lizitation, die durch diese Entscheidung vorgeschrieben ist, vergeben.
Artikel 12
Die Pachtzeit für das Bauland aus dem Artikel 11 kann nicht länger als 5 Jahre betragen.
Vor dem Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, kann die Dauer der Pacht verlängert werden so fern dies im Einklang mit dem Programm der Pachtung des öffentlichen unbebauten Baulandes auf bestimmte Zeit geschieht.
Artikel 13
Für die Pachtung des Baulandes aus dem Artikel 11 dieser Entscheidung auf der Grundlage des zuvor durchgeführten Verfahrens, wird ein Vertrag über die Pachtung mit dem Bürgermeister.*
Der zukünftige Pächter ist vor der Vertragsabschließung verpflichtet, den Plan des Hauptprojektes für den Bau des zeitweiligen Objektes sowie den Plan für die Beseitigung des Bauobjektes mit dem dafür vorgesehenen Kostenvoranschlag vorzulegen. Ferner ist der zukünftige Pächter verpflichtet, Mittel in der Höhe der Kosten für die Beseitigung des Bauobjektes, falls das Projekt der Beseitigung bestätigt wurde, auf besondere Position des Haushaltes der Gemeinde zu hinterlegen.
Falls der Besitzer des Bauobjektes in der mit dem Vertrag festgelegten Frist das Bauobjekt nicht beseitigt, werden die Beseitigung und der Abtransport des Baumaterials durch die Gemeinde aus den im Deposit hinterlegten Mittel finanziert.
Falls der Besitzer des Bauobjekts das Bauobjekt selbst beseitigt, so werden ihm die hinterlegten Mittel in voller Höhe zurückerstattet.
Die Bestätigung des zuständigen Organs gilt dabei als Beweis, dass der Besitzer das Bauobjekt selbst beseitigt hat.
* Änderung Sl. List opština Srema- 1/ 2005
V Pachtung des sonstigen unbebauten Baulandes im staatlichen Besitz
Artikel 14
Das sonstige unbebaute Bauland im staatlichen Besitz kann für die Bebauung verpachtet werden und zwar im Einklang mit dem urbanistischen Plan auf Grund des Programms der Pachtung des sonstigen unbebauten Baulandes im staatlichen Besitz auf bestimmte Zeit und höchstens auf 99 Jahre.
Das Programm aus dem Absatz 1 wird vom Gemeinderat festgelegt.
Die Frist für die Ausführung des für das Bauland aus dem Absatz 1 bestimmten Zweckes ist 3 Jahre seit dem Zeitpunkt der Vertragsabschließung über die Pachtung des sonstigen unbebauten Baulandes im staatlichen Besitz.
Die Frist für die Pachtdauer wird in jedem konkreten Fall in Abhängigkeit von dem Zweck, der Fläche und der Dauer der Amortisation des Bauobjektes und anderen Indikatoren festgelegt.
Vor dem Ablauf der Frist, welche im Einklang mit dem Absatz 4 diesen Artikels festgelegt wurde, kann die Pachtung im Einklang mit dieser Entscheidung verlängert werden.
Artikel 15
Das sonstige Bauland im staatlichen Besitz wird als unbebaut oder als gestaltet verpachtet.
Abweichend von dem Absatz 1 diesen Artikels, kann das sonstige Bauland im staatlichen Besitz, welches nicht gestaltet wurde, verpachtet werden unter der Bedingung, dass die Person, welcher das Bauland verpachtet wird, sich verpflichtet bestimmte Arbeiten der Gestaltung des Baulandes auf eigene Kosten vorzunehmen.
Die Bedingung aus dem Absatz 2 ist in der Anzeige über die öffentliche Lizitation aufgeführt.
Artikel 16
Auf der Grundlage des Vertrages über die Pachtung wird das Pachtgeld bezahlt.
Genauere Kriterien und Maßstäbe für die Bestimmung des Startpreises der Pacht, der Art und der Zahlungsbedingungen werden durch eine besondere Entscheidung reguliert.
Artikel 17
Das sonstige unbebaute Bauland im staatlichen Besitz wird für die Pachtung zwecks Bebauung durch öffentliche Lizitation verpachtet.
In Ausnahmefällen kann das Bauland aus dem Absatz 1 dieses Artikels auf der Grundlage der unmittelbaren Vereinbarung verpachtet werden und zwar in solchen Fällen, in welchen dies durch das Gesetz vorgesehen ist.
Pachtung durch öffentliche Lizitation
Artikel 18
Die Entscheidung über die Ausschreibung der öffentlichen Lizitation für die Pachtung des sonstigen unbebauten Baulandes im staatlichen Besitz trifft der Bürgermeister im Einklang mit dem Programm.
Artikel 19
Die Ausschreibung für die öffentliche Lizitation beinhaltet:
- die Beschreibung und nähere Informationen über das Grundstück
- den Grad der kommunalen Ausstattung des Grundstücks
- die Bedingungen für den Bau auf dem Grundstück ( im Einklang mit dem Bauplan) und die Dauer des Baus
- den minimalen Grad des Ausbaus
- die Dauer der Pacht
- den Startpreis der Pachtung
- die Höhe des Entgeltes für die Gestaltung des Baulandes
- die Frist für die Ausführung des für das Bauland bestimmten Zweckes
- die Verpflichtung des Teilnehmers, 10% von der Höhe aus dem Punkt 6 diesen Artikels zu hinterlegen
- den Ort und den Zeitpunkt der öffentlichen Lizitation
- die Frist für die Bewerbungen
- andere Bedingungen*
* ÄnderungSl. list opština Srema - 1/ 2005
Artikel 20
Die öffentliche Lizitation kann frühestens 8 Tage nach der Veröffentlichung der Anzeige veranstaltet werden.
Das Verfahren der öffentlichen Lizitation führt eine Kommission durch, die vom Bürgermeister* ernannt wird.
Die Kommission aus dem Absatz 2 dieses Artikels hat einen Präsidenten und 4 Mitglieder.
Fachliche und administrative Arbeiten für die Kommission und den Bürgermeister* führt die Direktion aus.
*Änderung SL.List opština Srema - 1/ 2005
Artikel 21
Der Teilnehmer an der öffentlichen Lizitation meldet seine Teilnahme an dieser spätestens 3 Tage vor dem Beginn der öffentlichen Lizitation.
Der Anmeldung wird der Beweis über die hinterlegten Mittel des Depositums beigefügt.
Der Teilnehmer bestätigt in der Anmeldung für die öffentliche Lizitation die Akzeptanz der Bedingungen aus der Anzeige.
Die Anmeldung der juristischen Person enthält: den Namen und den Sitz, die
Informationen über die Einschreibung in den Register des zuständigen Organs ( die Nummer, das Datum und den Namen des zuständigen Organs), Steueridentifikationsnummer, die Unterschrift der bevollmächtigten Person und Stempel.
Die Anmeldung der Privatperson enthält: den Namen und den Vornamen, die Adresse und die Martikelnummer aus dem Geburtenbuch.
Falls die Anmeldung nicht alle notwendigen Informationen enthält, oder die gegebenen Informationen im Widerspruch zu den Anforderungen aus der Anzeige stehen oder der Beweis über die Hinterlegung des Depositums wurde nicht beigefügt, so wird der betroffene Teilnehmer vor dem Beginn der öffentlichen Lizitation von der Kommission aufgefordert die Mängel zu beseitigen.
Der Teilnehmer, der die Aufforderung der Kommission nicht befolgt, verliert sein Teilnahmerecht an der öffentlichen Lizitation.
Artikel 22
Der Präsident oder ein Mitglied der Kommission, der sich für die Teilnahme an der öffentlichen Lizitation anmeldet, nimmt nicht an der Arbeit der Kommission für die öffentliche Lizitation teil.
Artikel 23
Die öffentliche Lizitation wird dann abgehalten, wenn sich ein Teilnehmer anmeldet, wobei die Pachtsumme mit der Startsumme festgelegt wird.
Artikel 24
Die öffentliche Lizitation wird vom Präsidenten der Kommission eröffnet und es wird festgestellt, wer sich für die öffentliche Lizitation angemeldet hat, welcher Antragsteller mit ordentlicher Ermächtigung für die Teilnahme an der öffentlichen Lizitation anwesend ist.
Der Präsident der Kommission verlautbart den Startwert der Pachtung und ruft die Teilnehmer auf ihre Angebote zu geben.
Der Teilnehmer der öffentlichen Lizitation ist verpflichtet, laut und deutlich sein Angebot der Pachtsumme zu verkünden.
Der Präsident der Kommission fragt 3 mal, ob jemand mehr als die zuletzt angebotene Höchstsumme bietet und nach dem dritten Aufruf stellt er fest, welche Höchstsumme vom welchen Anbieter geboten wurde.
Der Teilnehmer, der die Höchstsumme geboten hat, unterschreibt die Aussage, dass er der Höchstbietende ist und es wird die Höhe der gebotenen Summe eingetragen.
Anschließend verlautbart der Präsident der Kommission, dass die öffentliche Lizitation beendet ist.
Über die Arbeit der Kommission wird Protokoll geführt.
Artikel 25
Mit der Veröffentlichung der Anzeige über die öffentliche Lizitation, in einem Zeitrahmen von 5 Tagen, gestaltet die Kommission einen Vorschlag über die Entscheidung über die Pachtung des Baulandes.
Das Protokoll über die Arbeit der Kommission mit dem Vorschlag aus dem Absatz 1 diesen Artikels wird von der Kommission dem Bürgermeister* zugestellt.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
Artikel 26
Die Entscheidung über die Verpachtung des Baulandes wird vom Bürgermeister* getroffen.
Die Entscheidung aus dem Absatz 1 enthält:
- die Informationen über den Pächter
- die Beschreibung und nähere Informationen über das Baugrundstück
- die Beschreibung und nähere Informationen über das Bauobjekt
- die Höhe der Pachtsumme
- die Höhe des Entgeltes für die Gestaltung des Baulandes
- die Information über die Dauer der Pacht
- den Zeitpunkt der Ausführung des für das Bauland bestimmten Zweckes
- die Verpflichtung des Pächters, dass er, in einem Zeitrahmen von 30 Tagen ab dem Tag an dem die Entscheidung über die Verpachtung getroffen wurde, mit dem Bürgermeister* den Pachtvertrag abschließt.
Die Entscheidung ist definitiv und sie wird allen Teilnehmern der öffentlichen Lizitation zugestellt.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
Artikel 27
Die Pachtung des Baulandes wird durch den Pachtvertrag zwischen dem Bürgermeister und dem Pächter, sowie auf der Grundlage des Artikels 26 der Entscheidung über die Pachtung ausgeführt.
Der Pachtvertrag enthält insbesondere:
- die Informationen über das Baugrundstück
- die Informationen über den Zweck und die Größe des Bauobjektes für welches das Bauland verpachtet wurde
- die Höhe der Pachtsumme, den Zeitrahmen und die Art der Bezahlung
- die Dauer der Pacht
- den Zeitpunkt der Ausführung des für das Bauland bestimmten Zweckes
- den Zeitrahmen und die Art der Bezahlung des Entgeltes für die Gestaltung des Baulandes
- sonstige Rechte und Pflichten
- Rechte und Pflichten im Falle, dass die Pflichten nicht ausgeführt werden
Artikel 28
Der Pachtvertrag wird in einem Zeitrahmen von 30 Tagen ab dem Tag der Entscheidung über die Pachtung des Baulandes abgeschlossen.
Alle Teilnehmer an der öffentlichen Lizitation werden schriftlich über die Abschließung des Vertrags aus dem Absatz 1 diesen Artikels innerhalb von 5 Tagen nach der Abschließung des selbigen benachrichtigt.
Teilnehmer an der öffentlichen Lizitation, der der Meinung ist, dass das Bauland im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes verpachtet wurde, beziehungsweise, dass ihm im Verfahren der öffentlichen Lizitation sein Recht verletzt wurde, kann seine Klage für die Ungültigkeitserklärung des Vertrages, innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag, an dem er erfahren hat, dass der Vertrag abgeschlossen wurde, dem zuständigen Gericht einreichen, aber spätestens 60 Tage ab dem Tag der Vertragsabschließung.
Falls die Person, der das Bauland verpachtet wurde, durch eigenes Verschulden den Vertrag aus dem Absatz 1 diesen Artikels nicht abschließt, so wird der Bürgermeister* eine Entscheidung über die Außerkraftsetzung der Entscheidung über die Pachtung des Baulandes treffen.
Die Person aus dem Absatz 4 dieses Artikels hat kein Recht auf die Rückgabe der für die öffentliche Lizitation hinterlegten Mittel.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
Pachtung durch unmittelbare Vereinbarung
Artikel 29
Das sonstige Bauland im staatlichen Besitz wird durch unmittelbare Vereinbarung in Fällen, die durch das Gesetz vorgesehen sind, auf schriftliche Antragstellung der interessierten Person verpachtet.
Artikel 30
Die Anforderung für die Pachtung des Baulandes nach dem Artikel 29 dieser Entscheidung wird der Kommission aus dem Artikel 20 dieser Entscheidung eingereicht.
Die Kommission stellt die Begründbarkeit der eingereichten Anforderung fest und vergegenwärtigt dem Anforderer die Bedingungen der Pachtung des betroffenen Baulandes, der über dieselben eine schriftliche Aussage macht.
Die Kommission macht einen Vorschlag, der innerhalb von 8 Tagen, mit der schriftlichen Aussage des Anforderers dem Bürgermeister* zugestellt wird.
Die Entscheidung über die Pachtung durch unmittelbare Vereinbarung trifft der Bürgermeister*.
Auf der Grundlage der Entscheidung aus dem Absatz 4 dieses Artikels wird ein Pachtvertrag mit dem Bürgermeister* abgeschlossen.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
VI Sonstige Bestimmungen der Pachtung
Artikel 31
Der Pächter des Baulandes hat das Recht darauf, auf dem Bauland das vorgesehene Bauobjekt baut, wobei er über das letztere das Besitzrecht erhält und ferner hat er das Recht darauf das Bauobjekt und das Bauland im Einklang mit dessen Zweck zu nutzen.
In der Verlautbarung über die öffentliche Lizitation kann vorgesehen werden, dass ein Teil der Pachtsumme und des Entgeltes für die Gestaltung des Baulandes als Beteiligung der Gemeinde an dem Bauobjekt verrechnet wird.
Im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels, schließt der Bürgermeister* im Namen und für das Konto der Gemeinde mit dem Pächter ein Vertrag über die gemeinsame Investition ab und verwaltet über den erlangten Teil der Immobilie.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
Artikel 32
Wenn der Pachtvertrag mit mehreren Pächtern abgeschlossen wurde, jeder dieser Pächter kann innerhalb des Zeitrahmens für den Bau des Bauobjektes durch eine durch das Gericht beglaubigte Aussage aussagen, dass er den Pachtvertrag kündigt im Bezug auf seinen Teil der Rechte und Pflichten.
Den Vorschlag über die Kündigung des Pachtvertrages aus dem Absatz 1 diesen Artikels unterbreitet der Pächter dem Bürgermeister* zusammen mit den schriftlichen Einverständniserklärungen der anderen Pächter und Aussagen, dass sie seine Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag übernehmen.
Der Bürgermeister* trifft die Entscheidung über die Kündigung des Vertrages mit der Person aus dem Absatz 2 dieses Artikels und über die Übernahme der Rechte und Pflichten durch die anderen Pächter.
Im Einklang mit der Entscheidung aus dem Absatz 3 dieses Artikels, schließen der Bürgermeister* und die Pächter ein Annex des Vertrages über die Pachtung innerhalb von 30 Tagen seit der Erbringung der Entscheidung.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
Artikel 33
Im Falle von Änderungen des rechtlichen Status des Bauobjektes, das auf dem verpachteten sonstigen Bauland im staatlichen Besitz erbaut wurde, ist der Pächter verpflichtet innerhalb von 15 Tagen ab der gerichtlichen Beglaubigung des Kaufvertrages, den Kaufvertrag des Bauobjektes dem Bürgermeister* zuzustellen.
Im Todesfall des Besitzers des Bauobjektes, das auf dem Bauland aus dem Absatz 2 diesen Artikels erbaut wurde, ist der Erbe des Bauobjektes verpflichtet rechtskräftige Erklärung des zuständigen Gerichts über die Erbschaft des Bauobjekts dem Bürgermeister* vorzulegen, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab der Feststellung der Rechtskräftigkeit der Erklärung über die Erbschaft.
Der Bürgermeister* wird auf der Grundlage der Beweise aus dem Absatz 1 und 2 diesen Artikels mit der Person, die diese Beweise erbringt, ein Annex des Vertrages über die Pachtung des Baulandes schließen.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
Artikel 34
Die Bestimmungen dieser Entscheidung, mit welcher die Pachtung des öffentlichen unbebauten Baulandes auf bestimmte Zeit bis zu dem Zeitpunkt der Ausführung des für das Bauland bestimmten Zweckes reguliert wird, werden zweckmässig auch auf die Pachtung des bebauten öffentlichen Baulandes, zwecks einstweiligen Aufstellens der Montage- und sonstigen Bauobjekten und Gerätschaften auf öffentlichen Flächen angewandt, wobei in diesem Falle das Bauland höchstens auf 3 Jahre verpachtet werden kann, und die Art und das Verfahren des Aufstellens der Montagebauobjekte und Gerätschaften auf öffentlichen Flächen mit einer besonderen Entscheidung reguliert werden.
VII Die Beendigung der Pachtung des Baulandes
Artikel 35
Die Pachtung des Baulandes endet mit dem Ablauf des vertraglich festgelegten Zeitpunktes.
Die Pachtung endet vor dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt, wenn der Pächter:
- im vereinbarten Zeitrahmen die Pacht nicht bezahlt
- das Entgelt für die Gestaltung des Baulandes nicht bezahlt
- das Bauland im Widerspruch zu dessen Zweck, für welchen es verpachtet wurde, nutzt
- in einem Zeitraum von 3 Jahren ab der Vertragsschließung über die Pachtung des Baulandes , den für das Bauland bestimmten Zweck nicht ausführt, oder wenn er keine besondere Arbeiten, für die das Bauland verpachtet wurde, nicht ausführt
Die Entscheidung über die Beendigung der Pachtung aus dem Absatz 1 und 2 diesen Artikels trifft der Bürgermeister*.
* Änderung SL. list opština Srema - 1/2005
Artikel 36
Falls die Pachtung auf der Grundlage des Artikels 35, Absatz 1, Satz 2, 3 und 4 endet, so hat der Pächter das Recht auf die Rückgabe eines Teils des eingezahlten Entgeltes für die Pachtung oder die Gestaltung des Baulandes, was aber durch einen besonderen Vertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter auf der Grundlage der Entscheidung über die Beendigung der Pacht reguliert wird.
In solchen Fällen der Beendigung der Pachtung, die durch den Artikel 35, Absatz 2 vorgesehen sind, werden die Mittel, die für das Entgelt für die Teilnahme an dem Verfahren der Zuteilung des Baulandes eingezahlt wurden, nicht zurückgezahlt.
VIII Übergangs- und abschließende Bestimmungen
Artikel 37
Mit der Inkrafttretung dieser Entscheidung, hört die Geltung der Entscheidung über das Bauland auf (" Službeni list opština Srema, broj 8/ 96, 5 / 97, 15/ 98 und 13 / 2001)
Artikel 38
Diese Entscheidung tritt am achten Tag ab der Veröffentlichung im "Službeni list opštine Srema" in Kraft.
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